Makler! Was ist das?
Worin besteht eigentlich der entscheidende Unterschied zwischen einem (Versicherungs- und Finanz-) Makler und einem (Handels-) Vertreter? Sicherlich macht man sich als Verbraucher hierüber üblicherweise keine allzu großen Gedanken. Vielleicht auch deshalb, weil man bislang auch nicht über eventuelle Konsequenzen informiert ist.
Vertreter und Handelsvertreter
Wie die Bezeichnung des typischen Vertreters und Handelsvertreters schon verrät, vertritt dieser die Gesellschaft (en) für die er tätig ist.
Der (Handels-) Vertreter ist Interessenvertreter der Gesellschaft (en).
Man differenziert zwischen angestellten Vertretern und selbständigen Vertretern. Der selbständige Vertreter wird dann als Handelsvertreter bezeichnet. Angestellte Vertreter sind generell sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter. D.h. diese dürfen nur die Produkte ihres Arbeitgebers vermitteln.
Handelsvertreter können sowohl als Ausschließlichkeitsvertreter, als auch als Mehrfachagent tätig sein. Ein ausschließlich tätiger Handlsvertreter darf wiederum nur die Produkte des Arbeitgebers vermitteln. Der Mehrfachagent vermittelt für mehrere Gesellschaften.
(Versicherungs- und Finanz-) Makler
Der Makler erhält einen Auftrag, welcher durch den Maklervertrag fixiert ist und erfüllt somit die Interessen des Auftraggebers: seines Mandanten.
Der (Versicherungs- und Finanz-) Makler ist für seinen Mandanten direkt – und damit in dessen Interesse und nicht im Interesse der jeweiligen (Versicherungs- und Finanz-) Gesellschaften – tätig.
Gut, dass es (Versicherungs- und Finanz-) Makler gibt!
Versicherungs- und Finanzmakler sind Experten und Berater für den privaten und gewerblichen Bedarf. Sie kennen den Markt, seine Anbieter, die Produkte und verfügen über das fachliche Know-how zur Beurteilung und Bewertung. Sie suchen für jede Aufgabe individuell den nach Solidität, Qualität und Preis geeigneten Anbieter aus.
Der entscheidende Vorteil:
(Versicherungs- und Finanz-) Makler stehen traditionell auf der Seite Ihrer Mandanten. Im sogenannten „Sachwalterurteil“ stellte der Bundesgerichtshof bereits 1985 klar, dass der (Versicherungs- und Finanz-) Makler als treuhänderischer Sachwalter seines Mandanten anzusehen ist. Damit steht er auf einer Stufe mit Expertenberufen wie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Die Kosten für die Beratung, Vermittlung und laufende Überwachung der Verträge werden nach internationalem Gewohnheitsrecht durch Courtagezahlungen der jeweiligen Gesellschaften abgegolten. Dem Mandanten entstehen durch die Zusammenarbeit mit einem ( Versicherungs- und Finanz- ) Makler keine zusätzlichen Kosten.