Thüringer Versicherungs- und Finanzmakler e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern, rechtliche Kenntnisse für den Berufsstand Finanz- und Versicherungsmakler zu vertiefen, Unterstützung bei der Gewinnung des Berufsnachwuchses und seiner Ausbildung zu geben und die Interessen des Berufsstandes zu vertreten.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Berufsstandes seiner Mitglieder ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins auch etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Die Darstellung und die Ausprägung eines geordneten Berufsbildes sowie die Aufdeckung diesem Berufsbild widersprechender Arbeitspraktiken bei Mitbewerbern oder Risikoträgern..
b) Das Erarbeiten eines Konzeptes für die Haftungsbegrenzung im Berufsstand und gegenüber den Produktlieferanten sowie einer Honorarordnung für vergütungspflichtige Serviceleistungen.
c) Gemeinsame Bildungsforen und Informationsveranstaltungen zu Neuheiten von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukten sowie Serviceherausforderungen.
d) Das Entstehen einer Nachnutzungsgemeinschaft von Deckungskonzepten und Beratungsstrategien in der jeder Partner seinen eigenen Status mit eigenen Courtage- und Nachnutzungsvereinbarungen behält sowie an der kreativen Entwicklung neuer Produkte teilnimmt.
e) Unlauterer Wettbewerb in der geschäftliche Werbung und jeglicher sonstiger
Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, sowie allen Verstößen gegen kaufmännischen Gepflogenheiten und Anstand energisch entgegenzutreten.
f) Mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen die Belange der Mitglieder wahrzunehmen.
g) Durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen und Zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Thüringer Versicherungs- und Finanzmakler e.V. und seine Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen in der Öffentlichkeit zu sorgen.
h) Die Mitglieder des Thüringer Versicherungs-u. Finanzmakler e.V. arbeiten kundenorientiert und halten sich an Recht und Gesetz. Die Grundlage für die Tätigkeit der Mitglieder ist der Kodex des Thüringer Versicherungs-u. Finanzmakler e.V., der durch die Mitgliedschaft vom das Mitglied als Verhaltenskodex anerkannt wird.
§ 2 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Thüringer Versicherungs- und Finanzmakler“ und hat seinen Sitz in Suhl. Er soll in den Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)
Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können Makler der Versicherung- und Finanzierungsleistung,
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder, natürliche und juristische Personen sowie Consultants für individuelle Risikoabsicherung (C I) werden.
Der Thüringer Versicherungs- und Finanzmakler e.V. legt bei Aufnahme folgende Kriterien zu Grunde:
a) Eintragung in das Handelsregister und/oder Gewerberegister.
b) Vorhandensein einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach geltendem Recht.
c) Auskunft polizeiliches Führungszeugnis und Gewerbean- oder Ummeldung.
d) Allgemeine Schufaauskunft
e) Ehrenerklärung zu geordneten wirtschaftlichen, finanziellen und geschäftlichen Verhältnissen.
f) Nachweis der beruflichen Qualifikation.
Dem Antrag sind Kopien der o.g. angeführten Unterlagen beizulegen.
(2) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht.
(3) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein fachlich und wirtschaftlich unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten ist.
(4) Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt werden.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt. Bei Ausschluss und bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig berechnet.
(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(4) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sowie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
(5) Aufnahmegebühr und Mitgliedbeitrag werden vom Mitglied überwiesen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
3. Der Beirat
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer.
(2) der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters und des Schatzmeisters.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter berufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der Stellverteter binnen 2 zwei Wochen mit einer Frist von einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, zur Sicherung des Vereinszieles Berater, Beisitzer, Ausschüsse und Arbeitskreise aus Mitgliedern und Nichtmitglieder zu berufen und abzuberufen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes oder der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen ein zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, Bei seiner Verhinderung der Stellvertreter. Bei Verhinderung beider ein vom Vorstands- vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Verein angehört.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Ist dies nicht der Fall, gilt das Gesetz.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich oder durch die Erteilung einer Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied erfolgen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer und Schriftführer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
(5)Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapialanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an einen dann zu benennenden gemeinnützigen anerkannten Verein.